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Durchführung von Eigentümerversammlungen im Lockdown – ein Update.

Nachfolgend informieren wir über die Möglichkeiten, unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie gegebenen Beschränkungen Eigentümerversammlungen durchzuführen und geben Praxis-Tipps für die Durchführung von „Vertreterversammlungen“.

Gemäß dem Verband der Immobilienverwalter Nordrhein-Westfalen vdiv ist für Eigentümerversammlungen im neuen § 13 CoronaSchVO (30.11.2020) Folgendes vorgesehen (s. Hervorhebungen im Fettdruck). 

Bitte beachten Sie: Wir von Tonne & Beckmann weisen darauf hin, dass sich die Hausverwalter-Branche in den kommenden Monaten mit den Durchführungs- und Umsetzungsdetails befassen wird. Auch wir von Tonne & Beckmann werden im Rahmen unseres kontinuierlichen Digitalisierungsprozesses in der heute möglichen Geschwindigkeit die technische Ausstattung sowie die Organisation für diese neuen Möglichkeiten und Vorschriften bereitstellen.

§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt. Weiterlesen
(2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

1. (…)
2. (…)
3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,

b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat Dezember 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

4. (…) – 6. (…).

Die behördliche Zulassung nach Satz 1 Nummer 3 setzt bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus.

Daraus ergibt sich folgende aktuelle Rechtslage:
Eigentümerversammlungen mit bis zu 20 Personen sind unter Einhaltung der in § 4 festgelegten Hygiene-und Infektionsschutzanforderungen sowie der nach § 4a geregelten Rückverfolgbarkeit und mit durchgängiger Maskenpflicht (auch am Platz, s.hierzu § 3 Absatz 2 Nr. 6) möglich. Eigentümerversammlungen mit über 20 Personen und bis zu max. 250 Personen bedürfen neben den zuvor geschilderten Anforderungen außerdem einer Zulassung durch das Gesundheitsamt und eines triftigen Grundes für die Durchführung. Bei mehr als 100 Teilnehmern ist ferner ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich.

Empfehlungen des VDIV NRW:
Versammlungen, die nicht unbedingt durchgeführt werden müssen (wenn keine Beschlüsse für dringende Maßnahmen anstehen), sollten verschoben werden.
Ab Heute (01.12.2020) tritt weiterhin nach dem neuen WEG die erleichternde Textform (z.B.: EMail) für Umlaufbeschlüsse in Kraft (s. § 23 Absatz 3 Satz 1 WEG-Neu), so dass ggf. davon Gebrauch gemacht werden kann.
Die Absage einer Eigentümerversammlung von bis zu 20 erwarteten Teilnehmern steht nach wie vor in Ihrem Ermessen, das sich durch die neue Verordnung jedoch weiter reduziert hat. Sie sollten daher nur in dringenden Fällen Versammlungen im Dezember durchführen und ergänzend auf die Möglichkeit einer Vertreterversammlung hinweisen, um hier weitere Kontakte zu vermeiden.
Im Falle einer Absage oder Verschiebung der Versammlung, empfehlen wir, die Gründe Ihrer Entscheidung sorgfältig zu dokumentieren. So können Sie die Angemessenheit Ihrer Entscheidung nachweisen, sollte es im Nachgang zu Schwierigkeiten kommen.